Recht und Gesetz

Die deutsche Rechtslandschaft ist bei solch gefährlichen Sachen wie Heizungen und Handwerk mit jahrhundertealten Gesetzen und widersprüchlichsten Verordnungen überfrachtet. Die Seite will hier einen kleinen Einblick geben, mit welcher Sachkenntnis und welch verklärtem Blick auf Praxis und Realitäten diese §§ geschaffen wurden.
Aufräumen tut not!
      In diesem Sinne hat der Ausspruch eines Herrn Rumsfeld zum 'alten Europa, das Frankreich und Deutschland anführen' schon seine Berechtigung. Gerade das Denken in Deutschland: 'Was einmal Recht war, muss auch immer so bleiben!' In Zeiten stürmischer Entwicklungen zeigt sich dann, dass bricht, was nicht flexibel genug ist. So geht von hier ein öffentliches Lob an Herrn Thierse, der im Dezember 2003 forderte, man müsse Gesetze mit einem Ablaufdatum vesehen. Klasse, ich kenne welche, die schon seit 50 Jahren abgelaufen sind...
 

Inhalt

  1. Zwang zum Kesseltausch 2006?
  2. Was zählt: Kessel- oder Brennerleistung?
  3. Deutsche Schornsteinfeger bezahlen?
  4. Darf der Brennerservice Abgaswerte messen?
  5. Ist die Selbstregelung eine Einzelraumregelung?
  6. Technische Regeln contra DIN-Normen
  7. Mehr Hintergrundinfos
§§
Keine Rechtsberatung,
Energieberatung!

 

Zwang zum Kesseltausch 2006?

Kostenintensives Gemisch: 1. BImSchV + EnEV
Bevor man die beiden Verordnungen wirklich liest, sollte man sich mit der 'radikalen', aber völlig korrekten Meinung des Dr. Luther zur 1. BImSchV vertraut machen:
...die EnEV 2002, die grundsätzlich den Betrieb aller 'alten' Heizkessel verbietet. Jetzt dürfte aber eine bemerkenswerte Tatsache schwer zu vermitteln sein, erläutert Luther: Heizkessel, denen über 20 Jahre hinweg jährlich bescheinigt worden sei, dass sie den Anforderungen an die Abgasverluste genügten, müssten nun ohne eine nachgewiesene Verschlechterung summarisch wegen des Etiketts 'Energieverschwendung' ausgetauscht werden. 'Auch dies belegt' - kritisiert der Physiker an der Universität des Saarlandes - 'die Ineffizienz und mangelnde Treffsicherheit der 1.BImSchV.'
Den Artikel findet man im Energienetz | Vorträge dazu auf Dr. Luther's Website.
 
Die 1.BImSchV begrenzt die Höhe der Abgasverluste von Wärmeerzeugern ab dem 1.11.2004:
  •  4 bis 25 kW: 11 %
  • 25 bis 50 kW: 10 %
  • über 50 kW: 9 %
Sollten Kessel von Ihnen das nicht schaffen, klicken Sie auf Verluste und reden mit uns.
 
Müssen Kessel mit Baujahr älter 1978 ausgetauscht werden?
Laut § 9 EnEV müssen Heizkessel, die vor dem 1.10.1978 installiert wurden, bis spätestens Ende 2006 erneuert werden (bzw. bis Ende 2008, wenn der Brenner nach 1996 erneuert wurde). Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen.
Unser Kommentar zum berühmten §9 ist da ganz bescheiden technisch:
 

(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
 
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.
 
EnEV § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung...
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.

Bei den obigen Begriffsbestimmungen fehlt der Hochtemperatur-Kessel:
Das ist der vor 1980 üblicherweise eingebaute Konstant-Temperatur-Kessel (80ºC), der durch die neuen elektronischen Möglichkeiten vom Klick-Klack Thermostaten auf gleitende Temperaturführung zum Niedertemperaturkessel umbenannt werden konnte und mit kleinen Verbesserungen anfangs auch so verkauft wurde. Die Kesselregelung sorgt jetzt dafür, dass er bei Öl nicht unter 48º Kesseltemperatur betrieben wird, bei Gas nicht unter 57º. Holzkessel können gar nicht anders als mit mindestens 68º Kesseltemperatur betrieben werden (also fast ein Hochtemperaturkessel). Das ist der Taupunkt, da setzt die Kondensation ein! Mehr dazu.
Ab diesem Datum gingen die deutschen Energieverbräuche von 27 auf 22 Liter/m² runter. Die Maßnahme scheint also sinnvoll gewesen zu sein :-)
Genau diese Kessel betrifft der §9.
Sie erinnern sich?
Die 80iger, das waren die Jahre, in denen Ämter, Schornsteinfeger und TÜV den Brennwert-Nutzen für unmöglich(!) erklärten und den Kesselbauer Vetter in den Ruin trieben...

 
Die Lösung steht schon oben
Eine passende Regelung macht Ihren bisherigen Kessel zum NT-Kessel. Das lohnt sich natürlich nur, wenn er mit dem Brenner zusammen noch gute Abgaswerte bringt. Manchmal haben Sie ja gerade einen neuen Brenner eingebaut.
  1. Kann Ihr Kessel nicht '...kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden...', verpassen Sie ihm eine Rücklaufanhebung: Hier beschrieben. Oder auch ein Holzkessel-Beimischventil erfüllt diesen Zweck.
    Damit lebt er länger, weil die Wärme gleichmäßiger verteilt wird und dadurch innen weniger Wärmespannungen und Kondensationsflächen auftreten. (Ist bis auf Brennwert immer sinnvoll.)
  2. Haben Sie den alten 2-3fach überdimensionierten Brenner schon an die maximale Heizlast angepaßt? Danach kann die Abgastemperatur für den Kessel schon zu niedrig sein.
  3. Eine Kaminsanierung mit einem LAS-System kann einem alten Kessel traumhafte Abgasverlust-Werte bringen, die bei 95% FTW liegen können!
  4. Die denkbare Alternative, auf die jedoch niemand kam. (Gerhard Luther). Oder kommen wollte? Gute, auch nachträgliche Isolierung vermindert die permanenten Strahlungsverluste.

Alle diese Maßnahmen sind ebenso gesetzeskonform wie der Kesseltausch, denn §16 und §17 gehören auch zum Gesetz:
EnEV § 16 Ausnahmen

(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
 
EnEV § 17 Befreiungen

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

Tipps

Rechnen Sie!
  1. Kosten Kesseltausch gegen
  2. Kesselertüchtigung mit den obigen Tipps
  3. Einbau einer modernen, rücklaufgeführten Regelung und
  4. hydraulischem Abgleich
stehen einer Kesselerneuerung in nichts nach, ja können vom Verbrauch wie vom Umbau noch sparsamer sein! Die üblichen 20-30% Minderverbrauch sind hier immer drin.
Damit haben Sie zusätzlich Argumente in der Hand 'wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.' Ein billigerer, pfiffiger Umbau zum Erfüllen des Gesetzes ist eine 'sonstige Weise'. :-) Es könnte ja sein, das ein neuer Kessel durch Einsparungen nie wieder reinkommt. Hier ist ein Kaufmann gefragt.
 
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Was zählt: Kessel- oder Brennerleistung?

Sie haben einen Gas-/Ölkessel und haben ihn an die Leistung Ihres Hauses anpassen lassen. Statt der 36kW Obergrenze wie auf dem Kesseltypenschild hat der Brenner jetzt noch 18kW.
      Oder Sie haben ein wandhängendes Gasgerät auf 10,8kW reduziert, weil es reicht - und um die wiederkehrende Überwachung [§15.1.3 BImschV] zu verhindern :-)
Ihr Schwarzer Mann ist technisch und rechtlich nicht in der Lage, das zu überprüfen.
Helfen Sie ihm: Machen Sie ein Zusatzschild dran! (Muster von Vaillant)
 
§2, Abs 4

Nennwärmeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die höchste von der Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.
 
Auch zu finden in der
Erläuterung der "Bescheinigung über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)."

Der Sachverhalt wurde uns von höchster Stelle des Zentral-Innungsverbandes der Schornis in Düsseldorf bestätigt: Ohne Zusatzschild gilt die max. Kesselleistung!
Neuere Kesselschilder haben schon einen Freiplatz für die eingestellte Brennerleistung: ausfüllen!
 
Aus der EnEV §10, Abs.3:
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
 
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Deutsche Schornsteinfeger bezahlen?

Im Kommentar 2003 haben wir uns schon dazu geäußert: Befolgen Sie einfach korrekt das BImSchG und dessen § 52(4). Es steht über allen Durchführungsverordnungen (Land) und Schornsteinfegergesetzen (Lobby): Dazu der grundsätzliche Artikel von Udo Geier.
 
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)
zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)

 
§52
Überwachung

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
  1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
  2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.
VSGA 06/2001 oder PDF hier.

Also ganz klar: wer bestellt, bezahlt (BGB) oder wer überschreitet, bezahlt!

  • Bestellt haben Sie ihn nicht, den 'beliehenen Handwerker', also wird die Überprüfung (wie die Ihrer Auto-Fahrtgeschwindigkeit) aus Steuergeldern bezahlt. Jede Rechnung, die Sie bei mängelfreier Anlage bekommen, ist unrechtmäßig und nur auf internen Satzungen der Schornis begründet.
  • Reinlassen müssen Sie ihn, sonst gibt es Ärger mit dem Ordnungsamt. Das ist nämlich die vorgesetzte Behörde der Schornis. Die konstruieren sonst flugs eine Kehrverweigerung bis zum legalisierten Einbruch. (Rechtsgrundlage: Schornsteinfeger-Gesetz)
  • Reinlassen sollten Sie den Schorni erst, wenn er sich korrekt angemeldet hat, denn feste Arbeitspläne gibt es wohl nicht. 6...8 Wochen ist die gesetzlich vorgeschriebene Voranmeldezeit. [§15.3 BImschV]
  • Inzwischen dürfen (oder sollen) Sie sich Ihren 'Abgasexperten' aussuchen, dann Sind Sie nämlich Auftraggeber :-) Dieses Schlupfloch hatte der Reichminister des Innern Himmler am 30. Juli 1937 gestopft und das wurde bis 2010 mit Gesetzen tradiert.

Tipps

Sie haben Gas, einen Blaubrenner und/oder eine Heizungsanlage unter 100kW?

Dann haben Sie mit Sicherheit
  • einen nicht rußenden Brenner und damit
  • eine nicht genehmigungspflichtige Anlage!

Achten Sie darauf:

Wenn Sie einen VA-Stahleinsatz haben, reicht(e) ein einziges Mal die Federstahlbürste des schwarzen Mannes zur Zerstörung - dann können Sie in 2 Jahren einen neuen einschieben: Kontaktkorrosion.
 
Schornis unterliegen keiner Produkthaftung.
  1. Sie sollten sich also bei einem Schornsteineinsatz immer vorher(!) ein Formblatt zur Haftungsanerkennung unterschreiben lassen.
  2. Damit Sie bei Schäden nicht im Regen stehn, wenn im Fremdauftrag an Ihrem Eigentum gearbeitet wird: Lassen Sie sich die Schadenshaftpflicht-Versicherung Ihres Schornis vorlegen! Jeder Handwerksbetrieb muss so etwas haben, will er nicht finanziellen Selbstmord begehen.
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Darf der Brennerservice Abgaswerte messen?

Völlig lächerlich - aber da das eine Überprüfung ist:
Laut Schornsteinfegergesetz nicht! Es ist dort eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.

 
PDF Schornsteinfeger-Gesetz
Erstellungsdatum: 28. Juli 1937 - RGBl. I S. 831,
zuletzt geändert durch Art. 39 des Gesetzes vom 27.April.2002 BGBI. l S. 1467

§ 1 Kehr- und Überprüfungspflicht

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.
(2) ...
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
 

§ 2 Kehrbezirke

(1) ...
(2) Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.
 

§ 3 Bezirksschornsteinfegermeister

(1) ...
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.
 

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden

Haben Sie schon mal reingeschnuppert, welchen Geruch das Gesetz hat? Ich meine, es wäre etwas modrig :-) Bezeichnender Weise kennt es keine Begriffsbestimmung, ja nicht einmal das Wort 'Begriff'. So ist jeder Interpretation freie Hand gelassen, ganz im Sinne der Erfinder.
  1. ...Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
    Mann, das ist unser Grundgesetz! Wir werden die Geister der Vergangenheit nicht los, wenn solche §§ ohne Ablaufdatum für Lappalien wie das Messen eines Wertes (Abgasverlust) oder Hilfsarbeiten wie Rohrreinigen in der Rechtslandschaft herumstehen lassen. Absolut unverhältnismäßig. (Hallo BRD, du bist heute in Europa!!)
  2. ...dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.
    Wie soll ein Servicemonteur seine Anlage einmessen? Schnell einen BSM holen, wenn er die Ordnungswidrigkeit laut § 50 vermeiden will?
  3. ...sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.
    Sind Sie schon mal von einem Schorni beraten worden, indem er Ihnen aus eigenem Antrieb 'seine öffentliche Aufgabe' nahe gebracht hat, Energie zu sparen, wie es der Sinn der EnEV verlangt?
    Dazu gehören:
    1. jährliche Verbrauchskontrolle mit Normierung auf Gradtagszahl, um Ihren Verbrauch vergleichbar zu machen?
    2. Regler sparsam einstellen?
    3. Hydraulik abgleichen?
    4. Jahres-Nutzungsgrad verbessern?
    Das wären sinnvolle Aufgaben.
Das Gesetz gehört auf den Müllhaufen der Geschichte, nicht in unsere heutige BRD! Oder haben wir Deutsche die Gesetze, die wir verdienen?
 
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Ist die Selbstregelung eine Einzelraumregelung?

Müssen bei Bodenheizung strangweise dezentrale elektrische Ventile eingebaut werden?
oder
Haben Sie als Althaus-Besitzer eine Nachrüstpflicht mit elektrischen Ventilen in der Bodenheizung, wenn die Zentralsteuerung installliert ist und die Anlage hydraulisch abgeglichen ist?
 

(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit ausstatten.
 
(2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten. ... Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

  1. Für vorhanden Bodenheizungen gilt dabei:
    • Die geforderte zentrale Abschaltung wird über die Kessel-Steuerung erreicht.
      Ist sie nocht nicht vorhanden, muss sie nachgerüstet werden: sinnvollerweise mit einer Rücklauf-außentemperaturgeführten Regelung, die gerade bei Fußbodenheizungen den besten Jahres-Nutzungsgrad errreicht!
    • Ein einfaches Kreis-Abgleichventil, mit dem der hydr. Abgleich ausgeführt wird, lässt jeden Kreis bei außentemperaturabhängiger Regelung in die Selbstregelung gehen: Der Sinn des Gesetzes ist erreicht!
    • Die Praxis hat auch gezeigt, dass ein Südraum bei Sonneneinstrahlung gut zur passiven und damit kostenlosen Wärmeversorgung der kühleren Räume beitragen kann (Wärmeverschiebung). Das geht aber nur, wenn dieser nicht von einem Raumregler und seinem Ventil von der restlichen Hydraulik abgeklemmt wird! Der Sinn des Gesetzes würde damit ins Gegenteil verkehrt!

  2. Gerade für neue Gebäude mit minimalen Übertemperaturen in Fußbodenheizungen kann das auch heißen:
    • Ein einfaches Kreis-Abgleichventil, mit dem der hydraulische Abgleich ausgeführt wird, lässt jeden Kreis bei außentemperaturabhängiger Regelung in die Selbstregelung gehen, denn das ist auch 'eine selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur'. Tut mir leid, Verkäufer...
    • Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass aus Faulheit oder Unwissenheit mit elektrischen Einzelraumregelungen die gesamte Regelung gemacht wird: Die Kesselregelung wird 'genügend hoch' eingestellt und die in Folge geschaltete Raumregelung klemmt die Stränge durch Auf-Zu Regelung ab: Der Sinn des Gesetzes wird mit dem Raumregler ins Gegenteil verkehrt!

  3. Bodenheizung mit Einzelraumregelung halten wir (mit der jedes Jahr steigenden Kompliziertheit - Funk, etc...) für eine der genialsten Abzocken, die im Bereich Heizung erfunden wurden. :-)

Tipp

EnEV § 16 Ausnahmen
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
 
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Technische Regeln contra DIN-Normen

Gelten jetzt die technischen Regeln oder die DIN-Normen?

Die juristische Rangfolge lautet:

  1. Vertragliche Vereinbarungen
  2. anerkannte Regeln der Technik
  3. DIN-Normen
Diese Abstufung gilt und ist auch höchstrichterlich festgestellt worden:
BGH, Urteil vom 14.05.1998
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?
BGB § 633 (Mangelbeseitigung).
[IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]
"Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden.
Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht".
 
Selbst bei Einhaltung einer gültigen Norm besteht also ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen. Insofern ist es eine Anmaßung, nach §15 (2) nun auch Normen per Dekret zu anerkannten Regeln der Technik machen zu wollen.
[Quelle: Altbauspezialist Dipl.-Ing. Konrad Fischer]
 

Die obige Reihenfolge findet auch Anwendung auf die rechtliche Durchsetzung des hydraulischen Abgleichs nach DIN 18380 (VOB/C) vom Kunden beim Installateur.

Die Meinung eines Rechtsanwalts dazu:
  • Wenn der Installateur pauschal angeboten hat, muss der hydraulische Abgleich geleistet werden.
    (Der Installateur muss diesen also kostenlos nachleisten: anerkannte Regel der Technik!)
  • Wenn der Installateur detailliert angeboten hat, muss der hydraulische Abgleich nur dann nicht geleistet werden, wenn er nicht im Angebot steht, weil der Kunde ja Einblick in die Einzelleistungen hatte.
    (Da greift die o.g. vertragliche Vereinbarung. Der Kunde weiß natürlich nicht immer, dass der hydraulische Abgleich bei Änderungen der Heizanlage nach EnEV Pflicht ist.) Das will diese Website ändern.

Die Situation beim Großhandel:
 
Da man mit den Heizkörper-Rücklaufverschraubungen keine Mengen von 10...100 Liter/h einstellen kann, bleibt nur, ein voreinstellbares Thermostatventil einzubauen. Diese liefert der Handel - oder?
      Wer sich mal beim normalen Großhandel bei den Heizkörperventilen umguckt, wird nur die schwarzen, nicht einstellbaren einer großen dt. Firma H finden. Auch die dazu passenden einstellbaren Austausch-Oberteile (weiß) findet man nicht im Lager. Das gilt leider für fast alle Großhändler. Damit wird der Installateur massiv behindert, die Hardware für den hydraulischen Abgleich einzubauen: Er muss die voreinstellbaren Ventile bestellen - was nicht passiert.
 
Der Handel dürfte also diese Ventile heute gar nicht mehr anbieten, um der DIN 18380 zu genügen. Diese (umgekehrte) Situation wäre noch korrekt: Der Handel bietet nur noch voreinstellbare Ventile an und daneben die nicht einstellbaren als Austausch-Oberteile!
      ...und die Hersteller? Dürften diese Ventile heute gar nicht mehr anbieten :-(

 
Fazit:
Also bleibt im Mietwohnungsbau auf Grund des Investor-Nutzer-Dilemmas alles so, wie es ist, bis irgendwann mal Endverbraucher den Vermieter wegen uneffektiver Heizsysteme verklagen....
Das wäre allerdings auch ein Weg, eine Grundsatzentscheidung dahin zu forcieren :-) In Falle eines positiven Ausgangs gäbe es nur noch optimierte Heizungsanlagen und dadurch sänken Deutschlands Energieimporte um 114,23 TWh, also 3,2 Milliarden Euro - aber eben auch die Steuereinnahmen daraus. Es ist also im Grunde politisch nicht erwünscht.
 
Zum hydraulischen Abgleich aus der DIN 18380 von 12/2002 (VOB/C)

 
1.1    Gültigkeit für Heizungsanlagen, zentrale Warmwasserversorgungen, ...

3.1    Allgemeines
3.1.1 Heizanlagen sind aufeinander abzustimmen.
3.2.1 Allgemeine Anforderungen (S.12ff und DIN 4108-6)
...
3.5    Einstellung der Anlage
4.      Nebenleistungen

Seite 10

3.1    Allgemeines
3.1.1 Die Bauteile von Heizungs- und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht, die Betriebssicherheit gegeben und ein sparsamer und wirtschaflicher Betrieb möglich ist und Korrosionsvorgänge weitgegehend eingeschränkt werden.
...
 

Seite 18

3.5    Einstellen der Anlage
3.5.1 Der Auftragnehmer hat die Anlageteile so einzustellen, dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
 
Der hydraulische Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also auch nach Raumtemperatur-Absenkung oder Betriebspausen der Heizanlage alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
...
 

Seite 20

4.       Nebenleistungen
4.2.22 Dokumentation des hydraulischen Abgleichs mit Hilfe von Messgeräten und des Vergleichs mit den rechnerisch ermittelten Einstellungen nach Abschnitt 3.5.1.

[ Inhalt ]
 

Mehr Hintergrundinfos

PDF Energieeinsparverordnung - Energieeinsparverordnung (5,8MB)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

PDF Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG (168kB)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG, zuletzt geändert am 29. Oktober 2001)

PDF Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. BImSchV - Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988, zuletzt geändert am 27. Juli 2001
Völliger technischer Unsinn und überflüsig wegen der EnEV - sagt Dr. Gerhard Luther der Uni Saarland!

PDF Schornsteinfegergesetz - SchfG (168kB)
Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2.April 2002) Beachten Sie Teil 4, Zusatzversorgung und dass hier jede Art von Begriffsbestimmung fehlt.

Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
Niederrangigere landestypische Verordnungen und Preise: Beispiel Ostwestphalen-Lippe

Schornsteinfeger: Monopol im Umbruch
Energiedepesche: Zu häufige und zu teure Überwachungs- und Kehrarbeiten der Schornsteinfeger ärgern viele Verbraucher. Und die EU-Kommission hat bereits im Jahr 2002 ein Vertragsverletzungs-Verfahren gegen die Bundesrepublik eröffnet, weil das Schornsteinfegergesetz die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verletzt....

Verluste beim Heizen
Bei welchen Betriebsarten treten sie auf, wann sind sie entscheidend und warum müssen in Deutschland Nebensächlichkeiten wie der Abgasverlust staatlich kontrolliert werden?

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Seite erstellt am 10.11.2001, letzte Änderung 18:21 18.6.2014, Mittwoch